Monate: September 2018

Links & Recht im September

Verlust beim Aktienverkauf – BFH widerspricht Finanzverwaltung: Wer Aktien mit Verlust verkauft und das bei der Einkommensteuererklärung geltend machen will, ist dafür weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden und damit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen (Az.: VIII R 32/16).
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BFH konkretisiert Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn: Arbeitgeberbeiträge zu einer Zusatz-Krankenversicherung sind Sachlohn. Zahlt der Arbeitgeber jedoch einen Zuschuss unter der Bedingung, dass die Beschäftigten damit selbst einen Vertrag mit einem konkreten Versicherer abschließen, handelt es sich um Barlohn. Das zeigen zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 13/16 und VI R 16/17).
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Sozialabgaben auf Betriebsrenten teilweise verfassungswidrig: Für Bezüge aus einer betrieblichen Altersversorgung werden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Das hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (Az: 1 BvL 2/18). Allerdings gibt es Ausnahmen, wie zwei weitere Entscheidungen zeigen (Az: 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15).
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EuGH – Häufige Kurzerkrankungen wegen Behinderung können Kündigung rechtfertigen: In Spanien können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen wegen wiederkehrender Kurzerkrankungen gekündigt werden. Wenn davon Arbeitnehmer mit Behinderung betroffen sind, verstößt das nicht zwingend gegen die europäische Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie, so der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C 270/16): Eine Kündigung sei möglich, wenn ein Gesetz im Mitgliedsstaat die Kündigung erlaube und dieses Gesetz einem sozial- und beschäftigungspolitischen Ziel diene.
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Treppendiebstahl berechtigt Vermieter zur fristlosen Kündigung: Wenn ein Mieter eine Außentreppe abmontiert, um dem Eigentümer den Zugang zu dessen Wohnung im ersten Stock zu verwehren, muss er mit der fristlosen Kündigung seines Mietvertrages rechnen. Das hat das Amtsgericht München mit einem inzwischen rechtskräftigem Urteil bestätigt (Az.: 424 C 13271/17).
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BGH – Fristlose lässt ordentliche Kündigung nicht ins Leere laufen: Wenn ein Vermieter eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug hilfsweise mit einer ordentlichen Kündigung verbindet, heilt ein Begleichen der Mietrückstände nur die fristlose Kündigung. Die ordentliche Kündigung bleibt weiter wirksam. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof bestätigt (Az. VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17).
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