Nicht einfach zahlen
Die relevanten Netzdaten müssen die Stromnetzbetreiber kostenlos offenlegen, aber für die Netzeignungsprüfung sind meistens Gebühren fällig. Deren Höhe müssen Einspeisewillige jedoch nicht einfach hinnehmen...
Laut schallte vor wenigen Wochen der Hilferuf durch das Photovoltaikforum. „Wo im EEG steht, dass für Anlagen bis 30 Kilowatt eine kostenlose Netzprüfung erfolgen muss?“, fragte ein erschrockener User. „Ich habe gerade bei der EnBW ein Infoschreiben erhalten mit dem Hinweis, dass die Bearbeitungspauschale für die Netzprüfung bei 1.200 Euro liegt!“ Die schlechte Nachricht zuerst: Explizit steht die kostenlose Netzprüfung nirgendwo im EEG. Und jetzt die gute Nachricht: Trotzdem entstehen für PV-Anlagen, die eine Nennleistung von maximal 30 Kilowatt haben, keine solchen Kosten.
„Für Anlagen bis 30 Kilowatt hat der Gesetzgeber eine Fiktion festgeschrieben“, sagt Frederik Moch vom Service-Center des BSW-Solar und verweist auf Paragraf 5, Absatz 1 EEG. Der Gesetzestext besagt: „Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.“ Das heißt für die Praxis, dass diese Anlagen – zumindest theoretisch und sozusagen per Gesetz – am Hausanschlusspunkt angeschlossen werden müssen. Mochs Fazit: „Da in diesem Fall in der Regel kein Netzanschlusspunkt ermittelt werden muss, findet auch keine Netzverträglichkeitsprüfung statt.“ Für Einspeisewillige bedeutet das Entwarnung: keine Prüfung, keine Kosten.
Bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 30 Kilowatt sieht das anders aus, da bei ihnen der Verknüpfungspunkt mit dem Netz nicht schon im Vorfeld theoretisch festgelegt wurde. Entscheidend bei der Suche ist, dass der Verknüpfungspunkt technisch geeignet und wirtschaftlich günstig ist. In diesem Zusammenhang kommt dann schließlich die Netzverträglichkeitsprüfung ins Spiel, auf deren Ergebnis die Netzbetreiber übrigens nicht verzichten können. Denn im Rahmen einer solchen Netzprüfung wird nach potenziellen Problemstellen gesucht, etwa ob die geplante Anlage möglicherweise unzulässige Spannungsschwankungen, Oberschwingungen oder Langzeitflicker verursacht oder eventuell den Kurzschlussstrom erhöht – also ob beziehungsweise wo die gewünschte Einspeiseleistung möglich ist.
Wer die Kosten für diese Prüfung zu tragen hat, ergibt sich laut Frederik Moch nicht zwangsläufig aus dem EEG. „Die Kosten werden nicht direkt thematisiert.“ Indirekt aber schon: „Soweit es für die Ermittlung des Verknüpfungspunktes sowie die Planung des Netzbetreibers nach Paragraf 9 erforderlich ist, müssen Einspeisewillige sowie Netzbetreiber einander die dafür notwendigen Unterlagen, insbesondere die für eine nachprüfbare Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten, auf Verlangen innerhalb von acht Wochen vorlegen“, heißt es in Paragraf 5, Absatz 5 EEG. Und die konsolidierte Gesetzesbegründung stellt klar: „Für die Bereitstellung der Daten darf kein Entgelt verlangt werden. Denn der notwendige Aufwand ist verhältnismäßig gering und gehört zu den vom Gesetzgeber den Netzbetreibern aufgrund ihrer durch die Netzsituation bedingten marktbeherrschenden Stellung im Energiesystem zugewiesenen Aufgaben.“
Die Bereitstellung der Daten ist jedoch nur ein vorbereitender Schritt. „Daraus lässt sich schließen, dass nur die Offenlegung der Netzdaten kostenfrei erfolgen und der Anlagenbetreiber die Prüfung der Netzverträglichkeit bezahlen muss“, folgert Frederik Moch. „Diese Sichtweise wird auch dadurch bestärkt, dass dem Anlagenbetreiber eine Wahlfreiheit bei der Realisierung des Netzanschlusses eingeräumt wird: Er kann damit nämlich auch einen sachkundigen Dritten beauftragen, für den er letztlich auch zahlen müsste.“
Aber auch wenn die künftigen Anlagenbetreiber an einer Netzeignungsprüfung nicht vorbeikommen und es sich um eine kostenpflichtige Dienstleistung handelt: Jede Rechnungshöhe müssen die Einspeisewilligen nicht widerspruchslos akzeptieren. Denn die Kosten für eine solche Netzprüfung schwanken zum Teil erheblich und hängen in erster Linie vom zuständigen Unternehmen ab. Eon Thüringer Energie beispielsweise berechnet für eine zwischen 30 und 150 Kilowatt große Anlage 315 Euro, für eine zwischen 150 und 500 Kilowatt große Anlage 437,50 Euro und für Anlagen über 500 Kilowatt 840 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Die Stadtwerke Kelkheim stellen für die Prüfung bei diesen Anlagengrößen netto 225 Euro, 546 Euro und 1.284 Euro in Rechnung.
Bei Eon Mitte ist die Regelung eher unübersichtlich: Die Netzverträglichkeitsprüfung an einem vorhandenen Netzverknüpfungspunkt kostet – zumindest auf den ersten Blick moderat anmutende – 339,80 Euro (Anlagen über 30 bis 100 Kilowatt), 436,80 Euro (Anlagen über 100 bis 500 Kilowatt) und 485,30 Euro (Anlagen über 500 Kilowatt). Ist dort jedoch die gewünschte Einspeisehöhe nicht möglich, wird für die Ermittlung eines passenden Netzverknüpfungspunktes abhängig von der Anlagengröße eine weitere Gebühr fällig: 931,53 Euro, 1.028,53 Euro oder 1.077,03 Euro, natürlich jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Und bei großen Anlagen wird es sowieso teurer: Soll eine 50-Megawatt-Anlage ans Netz, kostet die Netzverträglichkeitsprüfung beispielsweise bei Vattenfall rund 5.000 Euro.
„Eigentlich spielt es keine entscheidende Rolle, ob grundsätzlich Kosten für eine Netzverträglichkeitsprüfung anfallen. Wichtiger ist, welche Höhe sie haben“, findet Frederik Moch. Problematisch dabei: Ob die vom Netzbetreiber festgelegten Kosten der Netzverträglichkeitsprüfung angemessen sind, lässt sich für die Einspeisewilligen nicht ohne weiteres feststellen. Da hilft nur verhandeln und vergleichen. „Im Zweifelsfall muss man sich einfach ein unabhängiges Angebot eines Dritten einholen. Von diesem Recht machen Anlagenbetreiber leider viel zu selten Gebrauch.“
Und auch der Solarenergie-Förderverein rät davon ab, die geforderten Bearbeitungsgebühren einfach hinzunehmen. Da die Netzbetreiber nach dem EEG verpflichtet sind, die notwendigen Auskünfte zum Netzbestand und zur Bestimmung des Anschluss- und Verknüpfungspunktes kostenlos bereitzustellen, sind schließlich auch qualifizierte Dritte zu einer Netzeignungsprüfung in der Lage. Als wichtig gelten unter anderem die Kurzschlussleistung am vorgesehenen Verknüpfungspunkt, die Mindestlast, die in dem jeweiligen Netzabschnitt bezogen wird, die Betriebsspannung des Transformators, die oft über der Nennspannung des Netzabschnitts liegt, sowie die bereits am Netzabschnitt betriebene EEG-Einspeisungsleistung. „Ein Elektroinstallateur kann mit Hilfe dieser Angaben selber berechnen, ob eine geplante PV-Anlage direkt angeschlossen werden kann oder ob der Netzbetreiber aufgefordert werden muss, sein Netz auszubauen“, so der Solarenergie-Förderverein – unter Umständen eine deutlich billigere Dienstleistung als das Angebot des jeweiligen Netzbetreibers.