Fluchtwege I: Wege für den Notfall
Fluchtwege ermöglichen das sichere Verlassen der Arbeitsstätte bei Gefahr, Rettungswege den schnellen Zugang für Einsatzkräfte. Sicherheitsbeauftragte können dazu beitragen, dass die mit zahlreichen Normen belegten Wege im betrieblichen Alltag auch funktionieren.
Kommt es zu einer gefährlichen Situation am Arbeitsplatz, müssen sich Beschäftigte und betriebsfremde Personen wie Kundinnen oder Besucher jederzeit in Sicherheit bringen können, in der Regel über Fluchtwege und Notausgänge. Welchen Anforderungen solche Fluchtwege gerecht werden müssen, regelt unter anderem die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Kombination mit der Arbeitsstättenregel (ASR) A2.3. Fluchtwege führen ins Freie oder einen gesicherten Bereich – und beginnen an allen Orten in der Arbeitsstätte, zu denen Menschen im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben oder wo sie sich aufhalten. Neben dem eigentlichen Arbeitsplatz muss also auch an Neben-, Sanitär-, Kantinen-, Pausen-, Bereitschafts- und Erste-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte gedacht werden.
In der Praxis wird oft nur von Rettungswegen gesprochen, aber bei genauer Betrachtung handelt es sich um zwei unterschiedliche Rechtsgebiete: das Arbeitsschutzrecht mit den Fluchtwegen und das Baurecht mit den Rettungswegen. Fluchtwege sind primär für die Personen gedacht, die sich im Gebäude befinden, und müssen immer frei und begehbar sein. Sie sind in der Regel mit grünen Schildern und Richtungspfeilen gekennzeichnet. Rettungswege sind speziell für die Rettung durch Einsatzkräfte vorgesehen und müssen deren Anforderungen entsprechen, also beispielsweise breit genug sein, um Feuerwehrleuten mit Atemschutzgeräten und Ausrüstung den Zugang zu ermöglichen. Sofern sie selbstständig begangen werden können, gelten auch die im Baurecht definierten Rettungswege als Fluchtwege.
Wie Fluchtwege und Notausgänge in einem konkreten Betrieb beschaffen sein müssen, ist ein komplexes Thema. Die ASR A2.3 gibt vor, dass sie sich „in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten“ und so kurz wie möglich sein müssen. Die ASR regelt auch die Anforderungen für die Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme und gibt Hinweise zu deren Betrieb, Instandhaltung und Prüfung.
Zentral für alle Fluchtwege ist, dass sie im Alltag sichtbar bleiben und verstanden werden müssen. Dafür können Sicherheitsbeauftragte aktiv sorgen, beispielsweise indem sie die Fluchtwege regelmäßig ablaufen. Denn es braucht nicht viel, damit aus einem sicheren Weg ein gefährliches Nadelöhr wird. Eine abgestellte Palette, ein falsch geparkter Hubwagen oder einfach Unachtsamkeit können im Ernstfall zum Problem werden.
Folgende Punkte lassen sich ohne viel Aufwand immer wieder überprüfen: Sind Flucht- und Rettungswege durchgängig frei? Sind Türen und Notausgänge unverschlossen und leicht zu öffnen? Funktioniert die Sicherheitsbeleuchtung? Sind Rettungszeichen gut sichtbar und vollständig? Sind Flucht- und Rettungspläne aktuell und hängen sie am richtigen Ort? Da Tageszeit und künstliches Licht die Wahrnehmung von Schildern und Wegen beeinflussen, ist es sinnvoll, für Begehungen unterschiedliche Uhrzeiten zu nutzen.
Manche Rettungswege dürfen übrigens nicht als Fluchtweg zur Selbstrettung genutzt werden, sondern nur von Rettungskräften. In Gebäuden kann das beispielsweise ausgewählte Fenster betreffen, die besonders geeignet für das sogenannte Anleitern der Feuerwehr sind. Diese Fenster sind von außen mit einem rot-weißen Schild markiert, auf dem eine Leiter abgebildet ist. Sicherheitsbeauftragte sollten in diesen Bereichen den Aufstellflächen für die Feuerwehr besondere Aufmerksamkeit schenken. Diese dürfen nicht zugeparkt oder zweckentfremdet werden, auch eventueller Bewuchs muss kontrolliert und eventuell zurückgeschnitten werden.
Ebenso wichtig ist der Austausch mit den Kolleginnen und Kollegen, um sie über die Lage der Rettungswege und Notausgänge zu informieren und bei Bedarf einzuweisen. Die Frage „Was wäre, wenn es jetzt hier brennt?“ ist ein guter Einstieg, um herauszufinden, ob sich alle im Gebäude oder in ihrem Bereich zurechtfinden und wissen, wohin sie im Notfall gehen müssen und was sie auf keinen Fall tun sollten – zum Beispiel den Aufzug benutzen. Und nicht alle verstehen auf Anhieb die Piktogramme der verschiedenen Rettungszeichen: Erläuterungen, kurze Aushänge oder ein QR-Code mit Erklärvideo können für mehr Klarheit sorgen.
Probealarme und Evakuierungsübungen können das Wissen weiter vertiefen und mögliche Probleme zutage fördern. Daher sollten solche Aktionen später im Team nachbesprochen werden: Ist jemandem etwas aufgefallen? Gibt es eventuell unerkannte Stolperfallen oder Unsicherheiten? Kommen auch Beschäftigte mit Einschränkungen zurecht? Anregungen und Mängel sollten Sicherheitsbeauftragte dann an die zuständigen Stellen im Unternehmen weitergeben.
Riskante Fallen
- Abgestellte Gegenstände: Kartons, Paletten oder Drucker, Werkzeuge oder Fahrzeuge blockieren den Weg.
- Verschlossene oder zugestellte Türen: Auch „nur kurz“ verriegelte Notausgänge können im Ernstfall lebensgefährlich sein.
- Fehlende oder unklare Beschilderung: Falsche Pfeilrichtung, verdeckte Schilder oder beschädigte Piktogramme können wertvolle Zeit kosten.
- Unzureichende Notbeleuchtung: Defekte Lampen und Batterien oder eine schlechte Ausleuchtung von Stufen sind bei Rauchentwicklung und unter Stress besonders problematisch.
- Nicht angepasste Pläne: Umbauten oder Umräumaktionen ohne Aktualisierung der Flucht- und Rettungspläne können in die Irre führen.
Flucht- und Rettungsplan
Die Arbeitsstättenverordnung und die ASR A2.3 schreiben für öffentliche und gewerbliche Gebäude einen Flucht- und Rettungsplan vor, wenn deren Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung es erfordern. Das ist beispielsweise der Fall
- bei unübersichtlicher Fluchtwegen, die etwa über Zwischengeschosse oder durch größere Räume führen, verwinkelt sind oder von den normalen Verkehrswegen abweichen,
- bei einem hohen Anteil ortsunkundiger Personen, beispielsweise an Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr wie Krankenhäusern, Hotels oder Kaufhäusern,
- in Bereichen mit einer erhöhten Gefährdung, zum Beispiel wenn es explosions- oder brandgefährdete Anlagen gibt oder gefährliche Stoffe freigesetzt werden können oder
- auf Baustellen, wenn Fluchtwege unübersichtlich sind, nicht erkennbar ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen oder sich während der Baumaßnahme wesentlich ändern.
Aus einem Flucht- und Rettungsplan muss neben einem Gebäudegrundriss hervorgehen, welche Fluchtwege von einem Arbeitsplatz oder dem jeweiligen Standort aus zu nehmen sind, um in einen sicheren Bereich oder ins Freie zu gelangen. Auch die Lage der Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen sowie der Sammelplätze muss gekennzeichnet werden. Zur sicheren Orientierung ist es wichtig, den Standort des Betrachters klar zu kennzeichnen. Außerdem sind Regeln für das Verhalten im Brandfall und das Verhalten bei Unfällen eindeutig und in kurzer, prägnanter Form und in hinreichender Schriftgröße in jeden Flucht- und Rettungsplan zu integrieren.
Sicherheitsbeauftragte können die Flucht- und Rettungspläne regelmäßig darauf überprüfen, ob sie gut lesbar, gut erkennbar und verständlich sind – und aktuell. Denn bei Veränderungen im Gebäude oder den Brandschutz- und Notfallmaßnahmen müssen die Pläne überarbeitet werden.
Linktipps
Ein Kurzfilm des DGUV-Sachgebiets „Betrieblicher Brandschutz“ informiert, wie Alarmierung und Evakuierung im Brandfall ablaufen.
https://www.arbeitsschutzfilm.de/mediathek/alarmierung-und-evakuierung-%e2%80%93-so-geht%e2%80%99s-richtig_e9a4660d2.html
ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ (https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A2-3.pdf?__blob=publicationFile)
ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung“ (https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A1-3.pdf?__blob=publicationFile&v=8)
ASR A1.7 „Türen und Tore“ (https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A1-7.pdf?__blob=publicationFile&v=3)
ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ (https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A2-2.pdf?__blob=publicationFile&v=5)
ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ (https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-V3a-2.pdf?__blob=publicationFile&v=5)
DGUV Information 205-033 „Alarmierung und Evakuierung“ (https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3554)