Fluchtwege II: Hilfe zur Flucht

Sicherheitsbeauftragte kennen sich nicht nur mit den Abläufen im Unternehmen aus, sondern auch mit den Gegebenheiten vor Ort. Für die Rolle des Evakuierungshelfers sind sie daher bestens geeignet.

Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten über den Verlauf der Fluchtwege, über die bei Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge erforderlichen Maßnahmen und die Kennzeichnung sowie über das Verhalten im Gefahrenfall regelmäßig unterweisen. Das gibt die ASR A2.3 vor. Wenn für eine Arbeitsstätte die Erstellung eines Flucht- und Rettungsplanes erforderlich ist, müssen zudem in regelmäßigen Abständen Evakuierungsübungen durchgeführt werden. Diese sind aber auch in allen anderen Arbeitsstätten sinnvoll – schließlich zeigen solche Übungen, ob die Konzepte und Pläne im Ernstfall auch funktionieren.

Bei einer Evakuierungsübung wird beispielsweise überprüft, ob die Alarmierung zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden kann, ob sie die anwesenden Personen erreicht, ob sich diese Personen über die Bedeutung der jeweiligen Alarmierung und die notwendigen Konsequenzen im Klaren sind, ob die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werden können und ob die zu evakuierenden Bereiche danach wirklich frei von Personen sind. Evakuierungshelfer können dabei eine wichtige Rolle spielen.

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten und weiterer anwesender Personen erforderlich sind. Dafür muss er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festlegen, wie viele Evakuierungshelfer erforderlich sind und welche Ausbildung sie haben müssen.

Evakuierungshelfer konzentrieren sich auf den geregelten Ablauf einer Räumung. Im Gefahrenfall sorgen sie für die schnelle Evakuierung ihres Zuständigkeitsbereiches, etwa eine Abteilung oder Etage. Sie unterstützen dabei Personen, die körperlich eingeschränkt oder nicht ortskundig sind, und führen alle zu einem vorher festgelegten Sammelplatz. Auch die Kontrolle der geleerten Räume oder der Vollzähligkeit an den Sammelstellen kann Aufgabe von Evakuierungshelfern sein. Außerdem können sie entsprechende Übungen beobachten, etwa um Schwachstellen im Ablauf zu erkennen. Die DGUV Information 205-033 „Alarmierung und Evakuierung“ enthält im Anhang 2 eine Checkliste, die bei der Beobachtung und einer systematischen Nachbetrachtung hilft.

Sicherheitsbeauftragte sind oft bereits mit den Vorschriften und Abläufen im Unternehmen vertraut, was sie für die Rolle des Evakuierungshelfers besonders geeignet macht. Die Ausbildung zum Evakuierungshelfer kann von Sicherheitsfachkräften oder Brandschutzbeauftragten durchgeführt werden, sofern diese die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Denn Evakuierungshelfer müssen nicht nur die Flucht- und Rettungswege sowie die Sammelplätze kennen. Sie sollten auch wissen, wie Menschen sich in Notlagen verhalten – gut ausgebildete Evakuierungshelfer können beispielsweise die Entstehung einer Panik frühzeitig erkennen und mit geeigneten Maßnahmen eine Eskalation der Situation vermeiden. 
Theoretisch ist es übrigens zulässig, dass dieselbe Person Brandschutzhelfer und Evakuierungshelfer ist. Ob das in der Praxis sinnvoll ist, hängt von der Situation im Unternehmen ab. Denn schließlich kann jemand, der gerade erste Maßnahmen gegen einen Brand ergreift, nicht gleichzeitig die Anwesenden sicher aus dem Gebäude bringen.

Bitte barrierefrei!

Arbeitsstätten müssen immer dann barrierefrei gestaltet werden, wenn Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden. Das geht aus der ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ hervor, die auch ergänzende Anforderungen zur Fluchtwege-ASR formuliert. Weitere Konkretisierungen gibt es in den DGUV Informationen 215-111/112/113 zur „Barrierefreien Arbeitsgestaltung“. Demnach müssen auch Fluchtwege barrierefrei gestaltet werden oder Treppenräume genügend Platz für Evakuierungsmaßnahmen bieten.

Das Ziel muss jedoch die Selbstrettung aller Personen sein, auch wenn diese eingeschränkt sind. Wenn dafür motorische Fähigkeiten fehlen, sind barrierefrei gestaltete alternative Maßnahmen vorzusehen – etwa das selbsttätige Öffnen einer Tür mit einem Taster oder einen Näherungsschalter zusätzlich zum mechanischen Türgriff oder das Überwinden von Höhenunterschieden mit Hilfe von Rampen. Wenn die Sinne eingeschränkt sind, insbesondere das Sehen oder Hören, ist das Zwei-Sinne-Prinzip zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass alle Informationen mindestens mit zwei der drei Sinne „Hören, Sehen, Tasten“ erfasst werden können. Ein Beispiel dafür sind Alarme, die sowohl optisch als auch akustisch wahrnehmbar sind, oder Leitsysteme, die neben Schildern auch fühlbare Schrift oder Brailleschrift nutzen.

Im Hinblick auf die Alarmierung und Evakuierung einer Arbeitsstätte müssen Menschen mit Behinderung und ihre individuellen Erfordernisse in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden – das gilt übrigens auch für Menschen mit vorübergehenden Einschränkungen wie beispielsweise Knochenbrüchen. Die DGUV Information 205-033 „Alarmierung und Evakuierung“ enthält im Anhang 3 eine entsprechende Checkliste.