Mehr Ladesäulen, mehr Vorgaben

Laden so leicht wie Tanken – das ist das Ziel der auf EU-Ebene verabschiedeten Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR). Als Folge sind sowohl die EU-Mitgliedstaaten als auch Mobilitätsdienstleister und Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladestationen verpflichtet, neue Vorgaben zu erfüllen.

Die europäische Agenda für Nachhaltigkeit und Umweltschutz verfolgt das Ziel, die verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen bis 2050 um 90 Prozent zu reduzieren. Neben dem Ausbau des Tankstellennetzes etwa für Wasserstoff oder Biokraftstoffe soll daher die jetzt beschlossene AFIR (https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-25-2023-INIT/de/pdf) die Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in den Städten Europas und entlang der Fernstraßen und Autobahnen des transeuropäischen Verkehrsnetzes vorantreiben. Bis 2025 sollen so eine Million Ladestationen errichtet werden – bis 2050 sollen es 16,3 Mio. sein. Außerdem müssen die europäischen Länder parallel zu den Zulassungen für jedes E-Mobil und jedes Plug-in-Hybridfahrzeug eine Ladeleistung von mindestens 1,3 respektive 0,8 kW bereitstellen.

Ein Teil der Verordnung, die in allen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, gibt daher detaillierte Ausbauziele für die Ladeinfrastruktur vor. Beispielsweise soll bis 2025 für E-Pkw alle 60 Kilometer ein Ladestandort entlang der wichtigsten Verkehrskorridore verfügbar sein – mit einer gesamten Ladeleistung von mindestens 400 kW und mindestens einem Ladepunkt mit mindestens 150 kW. Für schwere E-Nutzfahrzeuge soll bis Ende 2030 im Kernstraßennetz mindestens alle 60 Kilometer ein Ladestandort mit mindestens 3.600 kW Ladeleistung stehen, wobei zwei Ladepunkte mindestens 350 kW liefern sollen. Und bereits bis Ende 2027 müssen auf jedem sicheren und gesicherten Parkplatz mindestens zwei öffentlich zugängliche Ladestationen mit einer individuellen Ladeleistung von mindestens 100 kW eingesetzt werden.

Für die tägliche Praxis sind vor allem die AFIR-Vorgaben wichtig, die sich auf den Betrieb der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur beziehen. Das betrifft Bereiche, die bislang von der Ladesäulenverordnung und der Preisangabenverordnung geregelt werden. Der AFIR zufolge soll an den Ladesäulen „leicht und bequem“ bezahlt werden können, „ohne dass ein Vertrag mit deren Betreiber oder einem Mobilitätsdienstleister geschlossen werden muss“. Der Preis für die Energie soll „angemessen, einfach und eindeutig vergleichbar, transparent und nichtdiskriminierend“ sein.

Konkret: Ab Gültigkeit der Verordnung neu errichtete Ladepunkte mit einer Leistung unter 50 kW müssen entweder über Zahlungskartenleser, über Geräte mit Kontaktlosfunktion, mit der zumindest Zahlungskarten gelesen werden können, oder über einen spezifischen QR-Code als elektronisches Zahlungsmittel verfügen. Neue Ladepunkte mit einer Ladeleistung von 50 kW oder mehr, die entlang des transeuropäischen Verkehrsnetzes oder auf einem sicheren und gesicherten Parkplatz stehen, müssen entweder mit Zahlungskartenlesern oder mit Geräten mit Kontaktlosfunktion ausgerüstet sein. Ein QR-Code als elektronisches Zahlungsmittel reicht bei diesen Ladepunkten nicht aus. Diese Pflichten zur Bezahlmethode gelten ab dem 1. Januar 2027 auch für Ladepunkte mit 50 kW oder mehr Ladeleistung, die vor Gültigkeit der AFIR errichtet wurden.

Auch bei den Vorgaben für die Darstellung des Preises und die anzugebenden Preiskomponenten bei neu errichteten Ladestandorten wird zwischen Ladepunkten mit 50 kW oder mehr Ladeleistung und schwächeren Ladepunkten unterschieden. Bei einer Ladeleistung von 50 kW oder mehr müssen an den Ladestationen der Ad-hoc-Preis pro Kilowattstunde plus etwaige Nutzungsentgelte, die eine lange Belegung des Ladepunkts verhindern sollen, als Preis pro Minute ausgewiesen werden. Bei einer schwächeren Ladeleistung sollen Betreiber den Ad-hoc-Preis „klar und leicht“ zur Verfügung stellen – und zwar in folgender Reihenfolge: Preis pro Kilowattstunde, Preis pro Minute und Preis pro Ladevorgang, gefolgt von jeder anderen anwendbaren Preiskomponente.

Die AFIR enthält zudem Regelungen für Mobilitätsdienstleister. Ladesäulenbetreiber dürfen diese mit Blick auf die Preisgestaltung gegenüber Nutzern und untereinander nicht diskriminieren. Und die Mobilitätsdienstleister selbst müssen Vorgaben zur Preistransparenz gegenüber den Endkunden einhalten.

Vorgaben zur Bereitstellung von Daten sind ebenfalls Bestandteil der AFIR. Demnach müssen Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung bestimmte statische und dynamische Daten über die von ihnen betriebene Infrastruktur oder die damit verbundenen Dienstleistungen kostenfrei zur Verfügung stellen. Zu den statischen Daten zählen unter anderem die geografische Lage der Ladepunkte, die Anzahl der Anschlüsse, die Betriebszeiten, die maximale Ladeleistung und die Stromart. Zu den dynamischen Daten gehören der Betriebszustand, die Verfügbarkeit, der Ad-hoc-Preis und die Herkunft des Stroms.