PSAgA I: Gegen den freien Fall

Ein Absturz ist außerhalb des Straßenverkehrs die mit Abstand größte Gefahr, im Beruf tödlich zu verunglücken. Wenn am Arbeitsplatz weder technische noch organisatorische Maßnahmen das Absturzrisiko verringern können, ist die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz daher unerlässlich.

Mit einem Rettungshubschrauber musste Ende Juli 2025 ein Techniker vom Parkplatz „Birkenschlag“ an der A61 ins Krankenhaus geflogen werden. Der 31-Jährige war bei der Wartung eines Mobilfunkmastes aus etwa drei bis vier Metern Höhe angestürzt und hatte sich mehrere Knochenbrüche zugezogen – obwohl er die vorgeschriebene Ausrüstung trug. Wie die späteren Ermittlungen ergaben, hatte sich ein nicht richtig verriegelter Verschluss beim Sturz geöffnet, so dass das System den Mann nicht halten konnte.

Ob im Gerüstbau oder auf Dächern, bei Arbeiten auf Leitern oder beim Be- und Entladen von Lkw: Jedes Jahr stürzen tausende Beschäftigte in die Tiefe. Der DGUV-Bericht „Arbeitsunfallgeschehen 2024“ weist insgesamt 34.470 Absturzunfälle nach. 1908 Absturzunfälle waren so schwer, dass sie eine Unfallrente für die Betroffenen nach sich zogen – und 53 endeten tödlich. Auch wenn mit der Absturzhöhe die Wahrscheinlichkeit schwerer Verletzungen steigt: Die Hälfte aller tödlichen Abstürze ereignete sich aus weniger als fünf Metern Höhe, einige auch bei Absturzhöhen unter zwei Metern. Bei geringeren Absturzhöhen ist laut DGUV-Statistik zudem erkennbar, dass Kopfverletzungen einen relevanten Anteil an der Art der Verletzung haben.

Wegen ihrer Häufigkeit und der Schwere der Verletzungen sind Abstürze ein klarer Unfallschwerpunkt, vor allem in den Wirtschaftszweigen Baugewerbe, Verkehr und Lagerei, verarbeitendes Gewerbe sowie Handel. Wie eine Analyse der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Dortmund zeigt, gab es bei knapp einem Viertel der tödlichen Absturzunfälle seit 2009 keine aktuelle und vollständige Gefährdungsbeurteilung, zudem wurde in über 70 Prozent der Fälle gegen sicherheitstechnische Vorschriften verstoßen. Dabei hätten sich die Unfallfolgen der Analyse zufolge in knapp 30 Prozent der Fälle durch regelkonforme Absturzsicherungen sehr wahrscheinlich abmildern lassen.

Wirksame Präventionsmittel gegen Absturz sind seit Jahrzehnten bekannt und etabliert. Können technische Schutzmaßnahmen nicht umgesetzt werden und bietet auch eine geänderte Arbeitsorganisation keine Alternativen zu Arbeiten mit Absturzgefahr, kommen persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz zum Einsatz. Der Einsatz dieser Ausrüstung unterliegt klaren gesetzlichen Regelungen und Normen, die Arbeitgeber und Beschäftigte gleichermaßen betreffen.

Wer beim Thema Absturz nur an lichte Höhen denkt, denkt übrigens zu kurz. „Absturz ist das Herabfallen von Personen auf eine tiefer gelegene Fläche oder einen Gegenstand. Als Absturz gilt auch das Durchbrechen durch eine nicht tragfähige Fläche oder das Hineinfallen und das Versinken in flüssigen oder körnigen Stoffen“, definiert die BAuA den Begriff. Eine Absturzsicherung kann deshalb bereits ganz ohne Höhe verpflichtend sein – etwa bei Arbeiten über Wasser oder anderen Stoffen, in denen Menschen versinken können. Bei freiliegenden Treppenläufen, Absätzen, Wandöffnungen oder Verkehrswegen sowie an Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen greift die Pflicht ab einem Meter Höhe, bei allen übrigen Arbeitsflächen ab zwei Metern.

Rechtliche Grundlagen

Die wichtigste gesetzliche Grundlage bildet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es verpflichtet Arbeitgeber, Gefährdungen zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung dieser Gefährdungen festzulegen. Ergänzend regelt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die Verwendung von Arbeitsmitteln und die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen. Für den Bereich der persönlichen Schutzausrüstung gilt zudem die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), welche die Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von Schutzausrüstung konkretisiert.

Für den Einsatz von PSAgA ist insbesondere die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 3 relevant. Sie beschreibt die Anforderungen an die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz, wenn kollektive Schutzmaßnahmen wie Geländer, Fanggerüste oder Arbeitsbühnen nicht realisierbar sind. Ebenfalls von Bedeutung sind die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), insbesondere die DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ sowie die DGUV Regel 112-199 „Retten aus Höhen und Tiefen“.

Darüber hinaus spielen europäische Normen eine zentrale Rolle, da PSA gegen Absturz der EU-Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstung unterliegt. Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den einschlägigen EN-Normen entsprechen, etwa EN 361 für Auffanggurte, EN 363 für Systeme gegen Absturz oder EN 362 für Verbindungselemente.

Systeme und Komponenten

PSAgA besteht immer aus einem System mehrerer Komponenten. Zentrale Elemente sind beispielsweise Auffanggurt, Verbindungsmittel mit Falldämpfer sowie ein geeigneter Anschlagpunkt (siehe Artikel „ABC gegen Absturz“). Abhängig von der Tätigkeit kommen unterschiedliche Systeme zum Einsatz: Ein Auffangsystem verhindert nicht den freien Fall, hält jedoch den Menschen nach dem Auffangen eines Sturzes in einer hängenden Position. Es begrenzt die während des Auffangvorgangs auf den Körper wirkende Fangstoßkraft und die Fallstrecke. Ein Rückhaltesystem verhindert, dass Beschäftigte Bereiche mit Absturzgefahr erreichen. Es ist nicht dafür vorgesehen, Stürze aufzufangen. Ein Arbeitsplatzpositionierungssystem ermöglicht durch das Hineinlehnen in das System oder das Hängen darin eine Arbeitsposition, bei der ein freier Fall verhindert wird.

Klare Pflichten

Arbeitgeber haben die Pflicht, Gefährdungen durch Absturz im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung systematisch zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen folgt dem STOP-Prinzip: Substitution, Technische Maßnahmen, Organisatorische Maßnahmen, Persönliche Schutzmaßnahmen. PSAgA ist also stets die letzte Wahl, wenn alle anderen Maßnahmen nicht ausreichen.

Wird PSAgA eingesetzt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese bereitzustellen, regelmäßig auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen und die Beschäftigten mindestens einmal jährlich umfassend zu unterweisen. Dabei muss die Unterweisung nicht nur die korrekte Anwendung der Ausrüstung umfassen, sondern auch die Durchführung von Rettungsmaßnahmen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber ein Rettungskonzept vorhalten.

Beschäftigte wiederum sind verpflichtet, die bereitgestellte PSAgA bestimmungsgemäß zu benutzen. Sie haben zudem die Aufgabe, die Ausrüstung vor jeder Benutzung visuell zu überprüfen und erkennbare Mängel unverzüglich zu melden. Eine eigenmächtige Veränderung oder Manipulation der Ausrüstung ist unzulässig, an Schulungen und Unterweisungen müssen sie teilnehmen.

Regelmäßige Prüfungen

PSAgA ist regelmäßig durch eine sachkundige Person zu prüfen. Die DGUV Regel 112-198 fordert eine mindestens jährliche Prüfung. Dabei werden Gurte, Verbindungsmittel, Karabiner und andere Komponenten auf Beschädigungen, Verschleiß und Funktionsfähigkeit untersucht. Beschädigte oder abgelaufene Ausrüstungsgegenstände sind sofort außer Betrieb zu nehmen. Für die Sichtkontrolle, die der Benutzer vor jeder Verwendung durchführen soll, hat sich das Vier-Augen-Prinzip bewährt: Eine zweite Person prüft die korrekte Anlage des Gurtes und den sicheren Anschluss an die Anschlageinrichtung.

Und nicht vergessen: In den Bedienungsanleitungen der Hersteller ist, vor allem für textile und aus Kunststoffen bestehende Komponenten der PSAgA, eine maximale Gebrauchsdauer festgeschrieben. Ist diese überschritten, müssen die Teile ersetzt werden – auch ohne sichtbare Schäden.


Zum Weiterlesen
Alle wichtigen Vorschriften, Regeln und Informationen stellt das Sachgebiet PSA gegen Absturz / Rettungsausrüstungen der DGUV online zur Verfügung.
https://www.dguv.de/fb-psa/sachgebiete/sachgebiet-psa-gegen-absturz/index.jsp