Recht & Links III/2024

In gleich zwei Fällen hat sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen und Grenzen baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums befasst, die individuelle privilegierte bauliche Maßnahmen zur Barriere-Reduzierung betreffen (Az. V ZR 244/22 und V ZR 33/23). In beiden Fällen – es ging um einen Außenaufzug im Innenhof eines Jugendstilhauses in München sowie um eine Terrasse mit Rampe an einer Wohnanlage in Bonn – räumten die Richter der Barrierefreiheit Vorrang ein.
https://www.vermieter1x1.de/News/bundesgerichtshof-erleichtert-weg-beschluesse-fuer-mehr-barrierefreiheit.html

Wenn ein Unternehmen in einer Rechnung eine höhere Umsatzsteuer ausweist, als es eigentlich schuldet, muss es diese Summe auch an die Finanzverwaltung zahlen – so der Grundsatz von Paragraf 14c des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Der EuGH hat diese Steuerschuld allerdings zumindest in den Fällen verneint, in denen der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist. Daher hat einem aktuellen BMF-Schreiben zufolge nun auch die Finanzverwaltung in Deutschland die Regelungen angepasst und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert (III C 2 - S 7282/19/10001 :002, DOK 2024/0129235).
https://www.rechnungswesen-portal.de/News/finanzamt-uebt-mehr-nachsicht-bei-falsch-ausgewiesener-umsatzsteuer.html

Wenn ein Tarifvertrag über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie Beschäftigte ausschließt, die sich in der Passivphase der Altersteilzeit befinden, ist das dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf zufolge zulässig (Az. 14 Sa 1148/23). Eine solche Ausschlussklausel verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz.
https://www.rechnungswesen-portal.de/News/inflationsausgleichspraemie-kann-waehrend-passivphase-der-altersteilzeit-tariflich-ausgeschlossen-we.html

Wenn ein Unternehmen einem Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung überlässt, ist dieser geldwerte Vorteil nach Paragraf 3 Nr. 37 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat sich jetzt mit der Frage befasst welche Regelung für welches überlassene Fahrradzubehör gilt (Az. S 2334 A 32 St 210).
https://www.rechnungswesen-portal.de/News/firmenrad-auch-die-ueberlassung-von-fahrradzubehoer-kann-steuerfrei-sein.html

Der Verkauf eines unbebauten Gartenteils, der von einem Wohngrundstück abgetrennt wird, ist nicht wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von der Einkommensteuer befreit. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof (Az. IX R 14/22). Denn für eine solche Befreiung müsste ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen Gebäude und Grundstück bestehen. Dieser Zusammenhang entfalle, wenn von dem bisher ungeteilten Wohngrundstück ein unbebauter Teil abgetrennt wird. Als Folge seien die beiden dadurch entstandenen Grundstücke in Bezug auf ihre Nutzung zu eigenen Wohnzwecken getrennt zu betrachten.
https://www.vermieter1x1.de/News/bfh-ein-garten-ohne-gebaeude-kann-nicht-zu-eigenen-wohnzwecken-genutzt-werden.html

Einerseits waren Versammlungen während der Corona-Pandemie verboten, andererseits sind für WEGs Eigentümerversammlungen zwingend vorgeschrieben. Mit den Folgen dieses Dilemmas befasste sich jetzt der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 80/23): Demnach sind die während der Corona-Pandemie gefasste Beschlüsse einer WEG nicht deshalb nichtig, weil die Teilnahme an der Eigentümerversammlung nur durch Erteilung einer Vollmacht an den Verwalter möglich war.
https://www.vermieter1x1.de/News/bgh-zu-corona-zeiten-waren-eigentuemerversammlungen-auch-ohne-praesenz-zulaessig.html

Seit dem 1. Januar 2024 greifen einige Änderungen bei der Stromsteuer. Konkret wurde durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 die antragsgebundene Stromsteuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes erweitert. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hin. Die Entlastung sieht vor, dass die Stromsteuer auf den europäischen Mindestsatz von 0,50 Euro pro Megawattstunde abgesenkt wird. Diese Steuersenkung wird laut DStV durch eine Erhöhung des Entlastungsbetrags in Paragraf 9b des Stromsteuergesetzes von 5,13 Euro auf 20 Euro pro Megawattstunde umgesetzt. Während bislang versteuerte Stromentnahmen für betriebliche Zwecke erst ab knapp 50 Megawattstunden entlastungsfähig waren, liegt der Wert demnach jetzt bei 12,5 Megawattstunden.
https://www.rechnungswesen-portal.de/News/geaendertes-stromsteuergesetz-bringt-vorteile-fuer-produzierendes-gewerbe.html