Recht & Links XII/2023
Das Finanzgericht in Rheinland-Pfalz hat zwei Eilanträgen zur Grundstücksbewertung nach dem neuen Grundsteuer- und Bewertungsrecht stattgegeben – der Begründung zufolge wegen „ernstlicher Zweifel“ an Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit (Az. 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23). Damit ist es erstmals Steuerpflichtigen gelungen, vor einem Finanzgericht eines Bundeslandes mit ihren Einwänden gegen die Bewertung nach dem sogenannten Bundesmodell durchzudringen. Das Bundesmodell wird in Rheinland-Pfalz und in zehn weiteren Bundesländern angewendet. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen hat das Finanzgericht die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
https://www.vermieter1x1.de/News/finanzgericht-rheinland-pfalz-haelt-grundsteuer-bewertung-nach-bundesmodell-fuer-verfassungswidrig.html
Die Finanzverwaltung hat sich zur lohnsteuerlichen Behandlung von Mahlzeiten geäußert, die Unternehmen unentgeltlich oder verbilligt an ihre Beschäftigten abgeben. Einem aktuellen BMF-Schreiben zufolge (GZ IV C 5 - S 2334/19/10010 :005; DOK 2023/1160628) sind sie mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt zu bewerten. Das betrifft auch Mahlzeiten, die ein Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber erhält oder die ihm auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden. Allerdings darf der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigen.
https://www.rechnungswesen-portal.de/News/neue-sachbezugswerte-fuer-unentgeltliche-oder-verbilligte-mahlzeiten-von-arbeitnehmern.html
Zwei Prokuristen einer GmbH sind vor dem Finanzgericht Köln mit ihrem Ansinnen gescheitert, freiwillige Sonderzahlungen in Höhe von 50.000 Euro beziehungsweise rund 1,3 Millionen Euro als Trinkgelder und damit steuerfrei vereinnahmen zu können (Az. 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20). Gezahlt hatte die Beträge ein an der GmbH beteiligtes Unternehmen. Den beiden Prokuristen zufolge flossen die Summen zwar im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen, aber freiwillig, ohne einen Rechtsanspruch und zusätzlich zu dem von der GmbH gezahlten Arbeitslohn.
https://www.rechnungswesen-portal.de/News/freiwillige-sonderzahlungen-konzernverbundener-unternehmen-sind-keine-steuerfreien-trinkgelder.html