Slip, slop, slap

Jeder Chef muss darauf achten, dass seinen Leuten nichts zustößt und sie gesund bleiben – egal ob er einen Angestellten hat oder 1.000. Gerade kleine Betriebe tun sich oft schwer damit, die gesetzlichen Auflagen zu erfüllen. Dabei ermöglicht ihnen die Berufsgenossenschaft mit dem Unternehmermodell einen praxisnahen Weg…

Eigentlich steht Hautkrebs nicht auf der Liste der Berufskrankheiten. Das könnte sich bald ändern: Erst vor wenigen Wochen hat das Sozialgericht Aachen in einem Verfahren eines Dachdeckers gegen die Berufsgenossenschaft festgestellt, dass seine Hautkrebserkrankung eine sogenannte Wie-Berufskrankheit darstellt (SG Aachen, Urteil vom 16.03.2012 – S6U63/10). Eine Wie-Berufskrankheit taucht zwar nicht in der Berufskrankheitenverordnung auf, wird aber durch den Beruf verursacht; dem Dachdecker steht jetzt also eine Entschädigung zu. Die Richter stützten sich bei ihrer Entscheidung auf wissenschaftliche Studien, wonach Arbeit unter praller Sonne nachweislich das Hautkrebsrisiko erhöht. Hautkrebs könnte daher bald für sogenannte Outdoor-Worker auch offiziell in die Listen der Berufskrankheiten aufgenommen werden, da Dachdecker, Gärtner oder Solarhandwerker nun mal stärker als die übrige Bevölkerung den Einwirkungen des Sonnenlichts ausgesetzt sind. Der für solche Entscheidungen zuständige ärztliche Sachverständigenrat beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat sich des Themas bereits angenommen.

Für Photovoltaikinstallateure bedeutet das: Die Verantwortung für den richtigen Sonnenschutz wird sich wahrscheinlich bald ändern und nicht mehr länger Privatsache der Mitarbeiter sein. Adäquate Schutzmaßnahmen wie Kleidung und Sonnenbrille, Kopfbedeckung und Sonnencreme werden dann zum Bestandteil der persönlichen Schutzausrüstung (PSA), auf deren korrekte Verwendung der Arbeitgeber zu achten hat. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) empfiehlt bereits jetzt persönliche Schutzmaßnahmen für Haut und Augen. „Die Beschäftigten sollen über die Gefährdung durch optische Strahlung informiert sowie in der Anwendung von Schutzmaßnahmen unterwiesen werden“, sagt Manigé Fartasch vom Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der DGUV. Der Australien-Urlaubern sattsam bekannte Anti-Hautkrebs-Slogan „slip, slop, slap, and wrap“ könnte auf deutschen Dächern also bald Befehl von oben sein, also eine Anordnung vom Chef: ein Hemd anziehen, Sonnencreme verwenden, den Kopf bedecken, eine Sonnenbrille aufsetzen. Ebenso wie Solarunternehmer schon jetzt dafür sorgen müssen, dass ihre Angestellten beispielsweise sich nicht gegenseitig mobben, rückenschonend heben und tragen, nicht vom Dach fallen und keinen elektrischen Schlag bekommen.

Rechtlich sind diese Pflichten in einer Fülle von Gesetzen und Regelungen verankert, unter anderem im Arbeitsschutzgesetz, in der Arbeitsstättenverordnung und der Unfallverhütungsvorschrift. Wer auf der sicheren Seite sein will, muss sich um vier Bereiche kümmern. Erstens: die Gefährdungsbeurteilung. Der Unternehmer muss für alle Arbeitsplätze seines Betriebs die anfallenden Tätigkeiten analysieren, auf eventuelle Gefährdungen hin untersuchen und geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. Unterstützung gibt es zum Beispiel in Form von Checklisten bei den Berufsgenossenschaften; wichtig ist, dass die Gefährdungsbeurteilung schriftlich festgehalten werden muss. Eigentlich nichts Neues, aber gerade Handwerksbetriebe tun sich damit offenbar schwer. Untersuchungen zufolge hat nur knapp jedes fünfte Kleinst- und Kleinunternehmen eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung. Dabei handeln Arbeitgeber ordnungswidrig, wenn sie eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentieren, und bei Vorsatz machen sie sich sogar strafbar. Zweitens: die Unterweisung. Jeder Mitarbeiter muss mindestens einmal im Jahr zu allen sicherheitsrelevanten Themen seines Arbeitsplatzes – also den Erkenntnissen aus der Gefährdungsbeurteilung – unterwiesen werden. Diese Unterweisung muss schriftlich festgehalten und vom Unterwiesenen unterschrieben werden. Drittens: die Ersthelfer. Für zwei bis zwanzig anwesende Personen muss mindestens ein ausgebildeter Helfer zur Verfügung stehen – bei großen Baustellen, wo unter Umständen viel Personal eingesetzt wird, entsprechend mehr. Und viertens: die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung.

Bei Punkt vier wird es ein bisschen komplizierter. Eigentlich ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiter sicherheitstechnisch und arbeitsmedizinisch betreuen zu lassen. Eigentlich müsste er eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt damit beauftragen. Eine genaue Aufschlüsselung, wie viele Stunden in welcher Branche pro Arbeitsplatz und Jahr dafür anzusetzen sind, liefert die DGUV-Vorschrift 2, die seit Anfang 2011 in Kraft ist. Für kleine Unternehmen haben die Berufsgenossenschaften jedoch als Alternative eine deutlich einfachere Betreuungsmöglichkeit entwickelt, das sogenannte Unternehmermodell.

Klein sind auf jeden Fall alle Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten, Teilzeitbeschäftigte werden dabei in der Regel wie Vollzeitbeschäftigte gezählt. Manche Berufsgenossenschaften rechnen auch Betriebe mit bis zu 30 oder sogar 50 Angestellten dazu – Klarheit schafft nur eine konkrete Anfrage beim jeweiligen Versicherer. Dort nachzuhaken ist empfehlenswert, denn klein zu sein, kann sich lohnen: Wer als Chef eines Kleinbetriebs das Unternehmermodell wählt, muss keinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Spezialisten für eine regelmäßige Betreuung einkaufen. Stattdessen kann er sich selbst betreuen, wenn er sich – das ist die Voraussetzung – für diese Aufgabe über Lehrgänge qualifiziert hat. Zwar muss er so Ausfallzeiten abfangen, also einige Tage, an denen er wegen der Lehrgänge seinem Betrieb nicht zur Verfügung steht. Aber es entstehen keine Kosten für sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Dienstleister, die gemäß DGUV-Vorschrift 2 in regelmäßigen Abständen in den Betrieb kommen, auch wenn gerade kein konkreter Betreuungsbedarf besteht.

Grundgedanke des Unternehmermodells ist: Der Chef eines Kleinbetriebes ist Dreh- und Angelpunkt für alle Entscheidungen in seinem Betrieb. Außerdem arbeitet er häufig selbst mit und kennt die Erfordernisse im Hinblick auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ganz genau. Die Lehrgänge der Berufsgenossenschaften liefern dann noch theoretische Hintergründe und zusätzliches Rüstzeug.

Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik beispielsweise verpflichtet ihre Mitglieder zu einem je nach Betriebsgröße ein- oder zweitägigen Grundseminar plus einem eintägigen branchenspezifischen Aufbauseminar. Auch bei der BG Energie Textil Elektro (ETEM) gehören zu den Elementen des Unternehmermodells ein eintägiges Grund- und ein eintägiges Aufbauseminar, außerdem die Teilnahme des Unternehmers an Fortbildungen – eintägige Seminare alle drei bis fünf Jahre – sowie bei bestimmten Anlässen die bedarfsgerechte Betreuung durch einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die BG BAU wiederum nennt das Unternehmermodell für Betriebe mit bis zu maximal zehn Beschäftigten „Alternative Betreuung“. Grundlage ist eine eintägige Unternehmerschulung. Für besondere Probleme und weiterführende Fragen steht den Kleinunternehmern darüber hinaus ein Kompetenzzentrum der BG BAU zur Verfügung, das eine kombinierte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung nach Bedarf anbietet.

Das bringt Flexibilität, findet Uve Erichsen aus Hennigsdorf bei Berlin, der zusammen mit seinem Bruder Sven die Erichsen Dachdeckerei-Dachklempnerei leitet. „In unserem Metier kennen wir uns gut aus und können unseren Mitarbeitern gezielte Vorgaben machen, wie sie sich bei den jeweiligen Tätigkeiten vor Unfällen schützen sollen, beispielsweise mit Sicherheitsgeschirren oder Staubmasken. Und wenn es mal etwas Neues gibt, neue Arbeitsmittel oder -verfahren, holen wir uns beim arbeitsmedizinisch-sicherheitstechnische Dienst ASD der BG BAU die Unterstützung, die wir brauchen.“

Dabei haben Solarhandwerker noch Glück: Ihre Gefährdungen – vor allem Höhe und Strom – sind weniger speziell als die Risiken in anderen Bereichen der erneuerbaren Energien. Das zeigt der Report „Promoting Safety and Health in a Green Economy“, den die Internationale Arbeitsorganisation (ILO), eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen, am 28. April anlässlich des Welttages für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz vorgelegt hat. Demnach sind Arbeiter im Bereich Biotreibstoffe, der bislang rund die Hälfte aller Green Jobs im Energiebereich verzeichnet, insbesondere Gefahren durch die Verwendung von Agrochemikalien sowie durch Schadstoffe bei der Umwandlung in Treibstoff ausgesetzt. Spezifische Präventions- und Schutzmaßnahmen seien auch gegen die Risiken in der Wind- und Wasserenergie geboten, allein schon durch die schiere Größe beweglicher Teile. So fördere die Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution gerade die Erarbeitung eines Rettungskonzepts für Unfallverletzte in Offshore-Windanlagen durch das BG-Unfallkrankenhaus Hamburg. Für die Photovoltaik identifiziert der Report die Verwendung von Substanzen wie Cadmiumtellurid als Risiko, was bei Produktion und Recycling berücksichtigt werden müsse.

Die Sonne selbst hat in den Report nur als Energiequelle und nicht als Risiko Einzug gehalten. Aber „slip, slop, slap, and wrap“ können Photovoltaikinstallateure sicher auch ohne Expertenrat umsetzen.