Links & Recht im Juli

Reverse-Charge-Verfahren: Verjährung beim leistenden Unternehmer: Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren, hat der Bundesfinanzhof 2013 bei reinen Bauträgern ausgeschlossen. Diese Entscheidung berührte rückwirkend die Umsatzsteuererklärungen eines Bauträgers und einer Tischlerei für die Jahre 2009 bis 2011. Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte jetzt für den Umsatzsteuerbescheid der Tischlerei des Jahres 2009 die Verjährung (Az.: 5 V 123/18).
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Keine steuerlichen Pensionsrückstellungen bei Ansprüchen unter Änderungsvorbehalt: Weil ein Unternehmen seinen Beschäftigten keinen der Höhe nach eindeutigen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Versorgungsbetrag eingeräumt hatte, genügten die Pensionsrückstellungen nicht den Anforderungen des Einkommensteuergesetzes. Mit dieser Entscheidung bestätigte das Finanzgericht Düsseldorf einen entsprechenden Steuerbescheid (Az.: 15 K 690/16 F).
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Bundesfinanzhof: 2014 geändertes Reisekostenrecht ist verfassungsgemäß: Mit der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts traten 2014 mehrere zentrale Änderungen in Kraft, unter anderem die Definition der sogenannten ersten Tätigkeitsstätte. In insgesamt fünf Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof jetzt mit mit den Regelungen befasst und dabei auch die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bestätigt (Az.: VI R 27/17, VI R 40/16, VI R 12/17, VI R 36/16 und VI R 36/16).
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Schweigen ist keine Willenserklärung: Äußert sich ein Beschäftigter nicht zu einer mündlich mitgeteilten Lohnkürzung, ist dieses Schweigen nicht als Zustimmung zu werten. Mit dieser Position bestätigt das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern den Grundsatz, dass Schweigen im Rechtsverkehr keine Willenserklärung darstellt (Az.: 5 Sa 221/18).
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Fünftel-Regelung greift für einmalige Abgeltung von Überstunden aus mehreren Jahren: Wenn Überstunden aus mehreren zurückliegenden Jahren in einer Summe abgegolten werden, unterliegt diese Zahlung dem ermäßigten Steuersatz für außerordentliche Einkünfte. Diesen Anwendungsfall der sogenannten Fünftel-Regelung bestätigte jetzt das Finanzgericht Münster (Az.: 3 K 1007/18 E).
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Renovierungsleistungen bei Doku-Shows sind einkommensteuerpflichtig: Wer als Teilnehmer von Fernsehsendungen wie „Zuhause im Glück“ seine Wohnung umbauen oder sanieren lässt, muss diese Renovierungsleistung als geldwerten Vorteil versteuern. Zu diesem Schluss kam jetzt das Finanzgericht Köln (Az.: 1 V 2304/18).
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