Links & Recht im Mai

Arbeitgeber muss Schwerbehinderte auf Zusatzurlaub hinweisen: Wenn Arbeitgeber von der Schwerbehinderung eines Beschäftigten wissen, müssen sie ihn auf den ihm zustehenden zusätzlichen Urlaub aufmerksam machen. Wenn dieser Hinweis nicht erfolgt, hat der Beschäftigte aus Sicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Anspruch auf Schadensersatz (Az.: 2 Sa 567/18).
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Garagenkosten verringern nicht den Nutzungsvorteil für einen Dienstwagen: Wenn ein Angestellter seinen Dienstwagen nachts in seiner privaten Garage abstellt, mindern die Garagenkosten nicht die Einkommensteuer. Denn dem Finanzgericht Münster zufolge handelt es sich dabei nicht um nutzungsabhängige Kosten für den Dienstwagen (Az.: 10 K 2990/17 E ).
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Bei Arbeit an hohen Feiertagen reicht Sonntagszuschlag nicht aus: Wenn sogenannte hohe Feiertage wie Pfingsten oder Weihnachten auf einen Sonntag fallen, müssen Arbeitgeber die für solche Feiertage vorgesehenen tariflichen Zuschläge zahlen. Einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zufolge ist die Zahlung des Sonntagszuschlages allein nicht ausreichend (Az.: 6 Sa 996/18).
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DSGVO eröffnet Beschäftigten einen neuen Auskunftsanspruch: Jeder Beschäftigte hat einen Anspruch auf Auskunft über die Leistungs- und Verhaltensdaten, die der Arbeitgeber über ihn gespeichert hat. Diesen Anspruch leitet das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab (Az.: 17 Sa 11/18).
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Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann ständiger Vertreter sein: Gemäß Steuerrecht können grundsätzlich auch solche Personen ständige Vertreter einer Kapitalgesellschaft sein, die im Zivilrecht als Organe dieser juristischen Person anzusehen sind. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat Auswirkungen auf die Körperschaftsteuerpflicht (Az.: I R 54/16).
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Erbschaftssteuer: Befreiung nur für eine selbst genutzte Wohnung möglich: Mit der Auslegung des Begriffs „eine Wohnung“ im Erbschaftsteuergesetz hat sich jetzt das Finanzgericht Köln befasst (Az.: 7 K 1000/17). Demnach kommt es nicht auf die Nutzung der betreffenden Fläche an, sondern auf die Ausstattung und die baulichen Gegebenheiten.
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Vermieter darf Rauchmelder persönlich einbauen: Auch wenn es Spannungen im Mietverhältnis gibt, darf der Vermieter seine Wohnung persönlich für den Einbau von Rauchmeldern betreten. Einem Urteil des Amtsgerichts München zufolge haben Mieter keinen Anspruch auf eine Montage durch einen Fachbetrieb (Az.: 432 C 6439/18).
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